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Bezeichnung Therapeut laut Gericht zulässig! | Berufsbezeichnung mit der Endung Therapeut / Masseur zulässig!

Das Landgericht Kiel und das Oberlandesgericht Schleswig bestätigen in ihrem Urteil: Die Berufsbezeichnung Therapeut, z.B. die Bezeichnungen Massage- und Wellnesstherapeut, Entspannungstherapeut sind laut Gericht zulässig. Die Berufsbezeichnung des "Massagetherapeuten / Wellnesstherapeuten" steht daher dem in §§ 8 ff. des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) geregelten Ausbildungsberuf des Physiotherapeuten gegenüber. Gleiches gilt für den Begriff Masseur (Wellnessmasseur).

Die Bezeichnungen werden begrifflich unterschieden und inhaltlich als zwei verschiedene Berufe erkannt.

Das Landgericht Kiel und das Oberlandesgericht Schleswig bestätigen in ihrem Urteil

Die Ausstellung von Urkunden und Zertifikaten der terramedus® Akademie z.B. in der Ausbildung zum "Massage- und Wellnesstherapeuten" bzw. "Wellnessmasseur" sowie die Führung der Berufsbezeichnung mit der Endung Therapeut oder Masseur ist nach deutscher Rechtsprechung zulässig.

1. Der Begriff des Therapeuten ist in Deutschland frei und genießt grundsätzlich keinen besonderen Schutz. Davon ausgenommen ist der Physiotherapeut. Die Berufsbezeichnung des "Massage- und Wellnesstherapeuten" steht daher dem in §§ 8 ff. des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes geregelten Ausbildungsberuf des Physiotherapeuten gegenüber. Die Bezeichnungen werden vom Verkehr begrifflich unterschieden und inhaltlich als zwei verschiedene Berufe erkannt.

2. Bei dem Begriff des Masseurs handelt es sich um einen freien Begriff. Ein geschützter Ausbildungsberuf des Masseurs existiert nicht. Der Begriff des "Wellnessmasseurs" wird nicht in der Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe geführt. Es gibt nur die Berufsbezeichnung des "Masseurs und medizinischen Bademeisters" nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG). Gleiches gilt für den Begriff des "Massage- und Wellnesstherapeuten". Nur der Begriff des "Physiotherapeuten" findet sich im MPhG (dort: §§ 8 ff. MPhG).

3. Bereits begrifflich erkennt der durchschnittlich informierte Verbraucher, dass die Tätigkeit eines "Wellnessmasseurs" bzw. eines "Massage- und Wellnesstherapeuten" auf die Steigerung des Wohlbefindens des gesunden Kunden und nicht auf die Vornahme heilender medizinischer Maßnahmen am erkrankten Kunden abzielt. Die Bezeichnungen als "Wellnessmasseur" bzw. "Massage- und Wellnesstherapeuten" grenzen sich damit begrifflich wie inhaltlich ausreichend von den Berufsbezeichnungen bzw. Tätigkeiten des "Masseurs und medizinischen Bademeisters" bzw. des "Physiotherapeuten" im Sinne des MPhG ab.

Den Volltext zur Entscheidung des Landgerichts Kiel und Oberlandesgerichts Schleswig 2008/ 2009 können Sie hier einsehen

  Volltext zur Entscheidung des LG Kiel

  Volltext zur Entscheidung des OLG Schleswig