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Rechtliches und Wissenswertes

Das Heilpraktikergesetz in Deutschland vom 17.02.1939

"Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Im Sinne dieses Gesetzes ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird."

Die terramedus® Akademie für Gesundheit gewinnt Klage gegen IHK Fortbildungsakademie (IHK Wellnesstherapeut)

Gerichtsurteile 2008/2009 Bezeichnung Therapeut: terramedus® Akademie gewinnt vor LG und OLG

Unser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine der Industrie- und Handelskammer angegliederte Akademie im Bundesland Baden-Württemberg wegen unlauteren Wettbewerbs und Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz (HeilprG) bzw. Heilmittelwerbegesetz wurde vom Gericht 2015 für zulässig erklärt.

Weiter zum kompletten Beitrag: IHK Wellnesstherapeut Ausbildung

Das Landgericht Kiel und das Oberlandesgericht Schleswig bestätigen in ihrem Urteil: Die Berufsbezeichnung Therapeut, z.B. die Bezeichnungen Massage- und Wellnesstherapeut, Entspannungstherapeut sind laut Gericht zulässig. Die Berufsbezeichnung des "Massagetherapeuten / Wellnesstherapeuten" steht daher dem in §§ 8 ff. des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) geregelten Ausbildungsberuf des Physiotherapeuten gegenüber. Gleiches gilt für den Begriff Masseur (Wellnessmasseur).

Weiter zum kompletten Beitrag: Bezeichnung Therapeut laut Gericht zulässig!

Darf ich mich dann ärztlich geprüfter Massagetherapeut bzw. ärztlich geprüfter Wellnesstherapeut (bzw. medizinisch geprüfter Massagetherapeut) nennen?

Nein! Eine solche Bezeichnung bzw. Werbung ist irreführend und könnte eine Abmahnung zur Folge haben. Grundsätzlich gibt es keine einzige staatlich anerkannte Aus- und Weiterbildung zum Massage- und Wellnesstherapeuten. Die Bezeichnung "ärztlich geprüft" ist also weder eine Bestätigung für eine staatliche Anerkennung der entsprechenden Ausbildung noch bedeutet dies, dass die Schule staatlich anerkannt ist. Der Arzt, der hier für eine Bildungseinrichtung z.B. die Überprüfung durchführt, handelt nicht auf staatliche Weisung und Du erwirbst durch die Teilnahme am Kurs auch keine staatlich anerkannte Berufsbezeichnung. Für viele Rechtsanwälte sind die Bezeichnungen "geprüft", "ärztlich geprüft" bzw. "medizinisch geprüft" irreführend und daher abmahnfähig.

Mehr zum Thema: Ist die Bezeichnung ärztlich geprüft bzw. medizinisch geprüft zulässig?

Welche rechtliche Konsequenz kommt auf mich zu, wenn ich Heilungsversprechen abgebe?

Im Internet findet man Massagepraxen, die im Rahmen von "Wellness" offenkundig Heilversprechen machen und z.B. HWS-LWS Therapie zum Lösen von Verspannungen im Hals- und Nackenbereich und als Schmerztherapie anbieten.

Da solche Aussagen eine spätere Abmahnung gemäß § 1 Abs. 2 HeilprG bedeuten können, muss das Verhalten als unverantwortlich gegenüber den Kursteilnehmern gesehen werden. Die Aufsichtspflicht der Dozenten in Bezug auf die Kursteilnehmer, besteht unserer Meinung nach auch darin, vernünftig aufzuklären und von Beginn an z.B. auf gelenkschonendes Arbeiten hinzuweisen. Wenn nun z.B. Massage- und Wellnesstherapeuten HWS-LWS Therapien bzw. Schmerztherapie oder sogar das Blockaden-Lösen versprechen, stimmt etwas nicht. Die komplexen anatomischen Zusammenhänge z.B. der Wirbelsäule, können nicht in einem Intensivkurs erlernt werden. Dies erfordert u.a. genaueste Kenntnisse vom gesamten Stütz- und Bewegungsapparat.

Weiterhin schadet dieses skrupellose Vorgehen meist unbewusst der ganzen Wellness-Branche. Durch die z.B. vermehrt medial negative Aufmerksamkeit werden auch diejenigen in Misskredit gebracht, die genau zwischen Prävention und Heilkunde unterscheiden können und sich an bestehende Gesetze halten.

Diplome und Urkunden

Ein Diplom als solches darf nur von Universitäten vergeben werden.

Zum besseren Verständnis ein Artikel zum Beschluss des LG Coburg "Diplom" ohne Wert geschrieben von Rechtsanwalt Frank Weiß / 3. November 2008

Die Verleihung von Diplomen ist hierzulande Universitäten vorbehalten. Wird dem Teilnehmer eines kostenpflichtigen Lehrgangs (hier zur Kosmetikerin) vertraglich ein "Diplom" versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, und erhält der Teilnehmer eine bloße Urkunde, kann er die Bezahlung der Kursgebühr verweigern.

Wer gegen Gebühr an einem Lehrgang teilnimmt, hat ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird den Teilnehmern nach erfolgreichem Abschluss ein "Diplom" zugesagt, kann der Teilnehmer zumindest eine Qualifizierung durch eine staatliche Stelle erwarten. Dem Einwand des Instituts, die Begriffe "Diplom" und "Urkunde" seien im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend, wollte das Landgericht Coburg angesichts der eindeutigen Bezeichnung des Abschlusses nicht folgen. Beschluss des LG Coburg vom 07.04.2008 33 S 4/08 Justiz Bayern online Quelle: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/33232 (Stand Juni 2018)