Nein! Eine solche Bezeichnung bzw. Werbung wäre *irreführend und könnte eine Abmahnung zur Folge haben. Grundsätzlich gibt es z.B. keine staatlich anerkannte Aus- und Weiterbildung zum Massage- und Wellnesstherapeuten. Die Bezeichnung "ärztlich geprüft", "medizinisch geprüft", oder "geprüft" ist also weder eine Bestätigung für eine staatliche Anerkennung der entsprechenden Ausbildung noch bedeutet dies, dass die Schule staatlich anerkannt ist. Der Arzt der hier für eine Bildungseinrichtung z.B. die Überprüfung durchführt handelt nicht auf staatliche Weisung und Sie erwerben durch den Besuch des Kurses auch keine staatlich anerkannte Berufsbezeichnung.
Für viele Rechtsanwälte sind die Bezeichnungen "geprüft", "ärztlich geprüft" bzw. "medizinisch geprüft" irreführend und daher Abmahnfähig - *Zitat Rechtsanwalt Jens Liesegang: "Wer den Zusatz „geprüft“ verwendet, ohne dass dem eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung zugrunde liegt, handelt irreführend, wenn er dies nicht klarstellt. In der Werbung darf der Zusatz 'geprüft' nur verwendet werden, wenn die Prüfung auch staatlich anerkannt ist oder es sich um eine staatliche Prüfung handelt. Ist dies nicht der Fall ist eine solche Werbung irreführend und kann eine Abmahnung zur Folge haben." Quelle: Rechtsanwalt Jens Liesegang
Beispiele der unlauteren Verwendung der Bezeichung "geprüft" PDF/ Quelltext
Weitere Beispiele sind u.a. die folgenden Berufsbezeichnungen:
Massage kann helfen, bei . . .
Als med. geprüfter Massagetherapeut bietet *Martin Mustermann (*Praxis M. Mustermann/ *geändert) Ihnen ein ganzheitliches Konzept zur Behandlung muskulärer Verspannungen. Die Massagebehandlung wird nach ausführlicher Anamnese von mir fachgerecht durchgeführt und ist Ihr Weg zu innerer Ruhe und seelischer Stabilität. Sollte sich nach der Massage eine Linderung von körperlichen oder seelischen Beschwerden einstellen, so ist dies auf die stimulierte Selbstheilung des Körpers zurückzuführen.
Die Massage der Praxis Mustermann dient der Entspannung, dem Wohlbefinden, der Krankheitsvorbeugung (Prävention) sowie der Stimulation der körpereigenen Selbstheilungskräfte. Unsere Massage besitzt ausschließlich Wellness-Charakter. Es dürfen und können von uns keine Heilversprechen abgegeben werden. Bei krankheitsbedingten Ursachen soll in jedem Fall ein Arzt oder Heilpraktiker aufgesucht werden.
Die Textpassagen sind rechtlich problematisch, da sie u.a. diverse Heilversprechen und Worte aus der med. Fachsprache (u.a. die Anamnese) beinhalten. Auch der letzte Text kann in diesem Fall die vorher erfolgten Heilversprechen nicht rückgängig machen. Auch wenn der Inhaber der Webseite sicherlich aus Unwissenheit die entsprechenden Textpassagen ausgewählt hat, so läuft er hier Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung bzw. Abmahnung. Hier greift die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".
Die terramedus Akademie für Gesundheit achtet bei der Durchführung ihrer Kurse auf die Einhaltung der bestehenden Gesetze und Rechtsprechungen. Im Fall der Massage- Wellness-Ausbildungen gilt folgendes:
Nach dem deutschen Gesetz ist es erlaubt Massagen zu geben, geschützt sind in Deutschland z.B. die Berufsbezeichnungen Heilpraktiker, Masseur- medizinischer Bademeister, Physiotherapeut und Krankengymnast, nicht jedoch die Leistung selbst. Das bedeutet, ihr Massageangebot richtet sich im Sinne einer Wellnessbehandlung an Gesunde. Dafür wird die Selbständigkeit als Gewerbe in den Bereichen Prävention & Wellness angemeldet und die Massage zählt deshalb als Dienstleistung, nicht als Therapie. Ein Massage- und Wellnesstherapeut führt Wellnessmassagen an gesunden Menschen durch! Die Anwendung der Massage dient dem Wohlbefinden (Wellness und Prävention) der Entspannung und Stimulierung der Selbstregulationskräfte. Die Massage ersetzt deshalb nicht die Tätigkeiten eines Arztes oder Heilpraktikers! Eine Anamnese bzw. das Diagnosestellen ist nur Ärzten oder Heilpraktikern erlaubt.

Das Landgericht Kiel und das Oberlandesgericht Schleswig bestätigen der terramedus Akademie für Gesundheit in ihrem Urteil: Die Berufsbezeichnung Therapeut, z.B. die Bezeichnungen Massage- und Wellnesstherapeut sind laut Gericht zulässig. Die Berufsbezeichnung des „Massagetherapeuten / Wellnesstherapeuten“ steht daher dem in §§ 8 ff. des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes geregelten Ausbildungsberuf des Physiotherapeuten gegenüber. Gleiches gilt für den Begriff Masseur (Wellnessmasseur).
Bezeichnung Therapeut laut Gericht zulässig!