§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Prüfungsordnung gilt für Präsenzkurse der terramedus Akademie für Gesundheit im Bereich Wellness und Prävention, soweit die jeweilige Kursbeschreibung eine praktische Lehrprobe, eine Abschlussprüfung sowie die Ausstellung eines Zertifikats oder einer Urkunde vorsieht.
(2) Diese Prüfungsordnung gilt nicht für Fernstudien, Fernlehrgänge oder sonstige nicht in Präsenz durchgeführte Angebote.
(3) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss veröffentlichte Fassung dieser Prüfungsordnung.
§ 2 Zulassung zur praktischen Lehrprobe
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Lehrprobe ist die regelmäßige und aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Erfüllung kursbezogener Lern-, Arbeits- und Praxisaufträge.
(2) Bei 6-Tages-Kursen entscheidet die von der Akademie eingesetzte freiberufliche Lehrkraft bis zu einer Gesamtfehlzeit von 4 Stunden nach pflichtgemäßem fachlichem Ermessen, ob das Kursziel voraussichtlich erreicht ist und die Zulassung zur praktischen Lehrprobe verantwortet werden kann. Bei einer Gesamtfehlzeit von mehr als 4 Stunden bis zu 8 Stunden entscheidet die Akademie nach Rücksprache mit der Lehrkraft im Einzelfall. Bei einer Gesamtfehlzeit von mehr als 8 Stunden erfolgt im gebuchten Kurs in der Regel keine Zulassung zur praktischen Lehrprobe.
(3) Bei 2- und 3-Tages-Kursen entscheidet die von der Akademie eingesetzte freiberufliche Lehrkraft bis zu einer Gesamtfehlzeit von 2 Stunden nach pflichtgemäßem fachlichem Ermessen, ob das Kursziel voraussichtlich erreicht ist und die Zulassung zur praktischen Lehrprobe verantwortet werden kann. Bei einer Gesamtfehlzeit von mehr als 2 Stunden bis zu 4 Stunden entscheidet die Akademie nach Rücksprache mit der Lehrkraft im Einzelfall. Bei einer Gesamtfehlzeit von mehr als 4 Stunden erfolgt im gebuchten Kurs in der Regel keine Zulassung zur praktischen Lehrprobe.
(4) Für andere Kursformate mit Abschlussprüfung gelten die in der jeweiligen Kursbeschreibung vor Vertragsschluss bekannt gemachten Fehlzeitgrenzen.
(5) Bei Entscheidungen nach den vorstehenden Absätzen sind insbesondere Umfang und Bedeutung der versäumten Inhalte, der praktische Leistungsstand, die sichere und fachgerechte Ausführung, die aktive Mitarbeit sowie die realistische Erreichbarkeit des Kursziels zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(6) Zeichnet sich im Verlauf des Kurses ab, dass das Kursziel voraussichtlich nicht erreicht wird, soll die Lehrkraft die teilnehmende Person hierauf möglichst frühzeitig hinweisen.
(7) Voraussetzung für die Teilnahme an praktischen Übungen ist die Einhaltung der bekannt gemachten Hygiene- und Sicherheitsvorgaben.
§ 3 Praktische Lehrprobe und Bewertungsmaßstab
(1) Soweit die Kursbeschreibung eine praktische Lehrprobe vorsieht, wird diese nach erfolgter Zulassung gemäß § 2 durchgeführt.
(2) Die praktische Lehrprobe dient dem Nachweis, dass die teilnehmende Person die wesentlichen Inhalte des Kurses fachlich, methodisch und sicher anwenden kann.
(3) In Massagekursen erfolgt die Bewertung insbesondere nach Anwendung und Ablauf, Grifftechnik sowie Bodymechanik.
(4) In Entspannungskursen erfolgt die Bewertung insbesondere nach verbaler Anleitung, praktischer Anleitung sowie Methodik und Didaktik.
(5) In Bewegungskursen erfolgt die Bewertung insbesondere nach verbaler Anleitung, praktischer Anleitung sowie Methodik und Didaktik.
(6) Die Akademie kann vor Durchführung der praktischen Lehrprobe die Unterzeichnung eines kursbezogenen Antrags- oder Bestätigungsformulars verlangen.
(7) Das Ergebnis der praktischen Lehrprobe lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Auf Wunsch werden die tragenden Gründe einer Nichtzulassung oder eines Nichtbestehens in angemessener Form mitgeteilt.
§ 4 Zertifikat, Urkunde und Teilnahmebescheinigung
(1) Die Kursgebühr vermittelt keinen Anspruch auf Ausgabe eines qualifizierenden Zertifikats oder einer Urkunde allein aufgrund von Anmeldung, Zahlung oder bloßer Unterrichtsteilnahme.
(2) Ein qualifizierendes Zertifikat oder eine Urkunde wird nur ausgestellt, wenn die Kursgebühr vollständig bezahlt wurde, die Voraussetzungen dieser Prüfungsordnung erfüllt sind, die Zulassung zur praktischen Lehrprobe vorlag und die praktische Lehrprobe bestanden wurde.
(3) Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass die teilnehmende Person nach pflichtgemäßem fachlichem Ermessen eine angemessene, kurszielentsprechende Leistung gezeigt hat.
(4) Die Entscheidung über die Ausstellung eines qualifizierenden Zertifikats oder einer Urkunde trifft die Akademie auf Grundlage der Bewertung der eingesetzten freiberuflichen Lehrkraft; in den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3 entscheidet die Akademie nach Rücksprache mit der freiberuflichen Lehrkraft.
(5) Wird kein qualifizierendes Zertifikat oder keine Urkunde erteilt, stellt die Akademie auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung über die tatsächlich absolvierten Unterrichtszeiten aus, soweit eine Teilnahme dokumentiert ist.
(6) Die Bezeichnung und Art des auszustellenden Dokuments richten sich im Übrigen nach der jeweiligen Kursbeschreibung.
(7) Ein Anspruch auf Anerkennung der ausgestellten Dokumente durch Dritte, insbesondere Behörden, Krankenkassen oder Berufsverbände, besteht nicht.
§ 5 Prüfungsgebühren und Wiederholung
(1) Soweit in der Kursbeschreibung nichts Abweichendes geregelt ist, ist die erstmalige praktische Lehrprobe im Kurspreis enthalten.
(2) Für Wiederholungsprüfungen, Ersatzdokumente und sonstige Zusatzleistungen können Servicegebühren nach der bei Vertragsschluss geltenden Preisliste anfallen.
(3) Über einen erneuten Prüfungstermin oder eine etwaige Kurswiederholung entscheidet die Akademie im Einzelfall unter Berücksichtigung organisatorischer Möglichkeiten.
§ 6 Weitere Hinweise
(1) Maßgeblich für Lehrstoff und Kursziel sind die jeweilige Kursbeschreibung und der im Kurs vermittelte Tagesablauf. Die Reihenfolge der Inhalte kann aus didaktischen Gründen variieren, sofern das Kursziel nicht gefährdet wird.
(2) Skripte und Unterrichtsunterlagen können über den im Präsenzunterricht vermittelten Stoff hinausgehende Inhalte enthalten.
(3) Die während des Kurses vermittelten Inhalte und Fertigkeiten berechtigen für sich genommen nicht zur Vornahme medizinischer Heilbehandlungen. Gesetzliche Beschränkungen, insbesondere im Bereich der Heilkunde, bleiben unberührt.
(4) Die Unterrichtssprache ist deutsch.