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Ist die Bezeichnung ärztlich geprüft bzw. medizinisch geprüft zulässig? | Mögliche Abmahnung wegen irreführender Bezeichnung "geprüft", "ärztlich geprüft", "medizinisch geprüft"

Darf ich mich dann ärztlich geprüfter Massagetherapeut bzw. ärztlich geprüfter Wellnesstherapeut (bzw. medizinisch geprüfter Massagetherapeut) nennen?

Nein! Eine solche Bezeichnung bzw. Werbung ist irreführend und könnte eine Abmahnung zur Folge haben. Grundsätzlich gibt es keine einzige staatlich anerkannte Aus- und Weiterbildung zum Massage- und Wellnesstherapeuten. Die Bezeichnung "ärztlich geprüft" ist also weder eine Bestätigung für eine staatliche Anerkennung der entsprechenden Ausbildung noch bedeutet dies, dass die Schule staatlich anerkannt ist. Der Arzt, der hier für eine Bildungseinrichtung z.B. die Überprüfung durchführt, handelt nicht auf staatliche Weisung und Du erwirbst durch die Teilnahme am Kurs auch keine staatlich anerkannte Berufsbezeichnung. Für viele Rechtsanwälte sind die Bezeichnungen "geprüft", "ärztlich geprüft" bzw. "medizinisch geprüft" irreführend und daher abmahnfähig.

*Zum Begriff "irreführend" äußert sich Rechtsanwalt Jens Liesegang wie folgt: "Wer den Zusatz "geprüft" verwendet, ohne dass dem eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung zugrunde liegt, handelt irreführend, wenn er dies nicht klarstellt. In der Werbung darf der Zusatz 'geprüft' nur verwendet werden, wenn die Prüfung auch staatlich anerkannt ist oder es sich um eine staatliche Prüfung handelt. Ist dies nicht der Fall ist eine solche Werbung irreführend und kann eine Abmahnung zur Folge haben." Quelle: Rechtsanwalt Jens Liesegang

Weitere Beispiele sind u.a. die folgenden Berufsbezeichnungen:
  • Ärztlich geprüfter Gesundheitsberater
  • Ärztlich geprüfter Anti Aging Trainer
  • Ärztlich geprüfter Ayurveda Therapeut
  • Ärztlich geprüfter Sporttherapeut
  • Ärztlich geprüfter Wellnessmasseur
  • Ärztlich geprüfte Fußpflegerin
  • Ärztlich geprüfte Massagefachkraft
  • Ärztlich geprüfter Lymphdrainage- und Ödemtherapeut (auch Lymphtherapeut)
  • Ärztlich geprüfter Personal Trainer (auch geprüfter Personal Trainer)
  • Ärztlich geprüfter Entspannungspädagoge bzw. Trainer
  • Ärztlich geprüfter Yogalehrer
  • Medizinisch geprüfter Massagetherapeut (auch med. Massagetherapeut)

 

Des Weiteren finden sich immer noch und immer wieder Beispiele im Berufsalltag, die uns nachdenklich stimmen. Wir möchten 2 weitere Beispiele anführen, um zu verdeutlichen, was uns wichtig ist.

NEGATIVBEISPIEL WERBUNG BZW. TEXT AGB

Als medizinisch geprüfter Massagetherapeut bietet *Martin Mustermann (*Praxis M. Mustermann/ *geändert) Ihnen ein ganzheitliches Konzept zur Behandlung muskulärer Verspannungen. Die Massagebehandlung wird nach ausführlicher Anamnese von mir fachgerecht durchgeführt und ist Ihr Weg zu innerer Ruhe und seelischer Stabilität. Sollte sich nach der Massage eine Linderung von körperlichen oder seelischen Beschwerden einstellen, so ist dies auf die stimulierte Selbstheilung des Körpers zurückzuführen.

POSITIVBEISPIEL WERBUNG BZW. TEXT AGB

Die Massage der Praxis Mustermann dient der Entspannung, dem Wohlbefinden, der Krankheitsvorbeugung (Prävention) sowie der Stimulation der körpereigenen Selbstheilungskräfte. Unsere Massage besitzt ausschließlich Wellness-Charakter. Es dürfen und können von uns keine Heilversprechen abgegeben werden. Bei krankheitsbedingten Ursachen soll in jedem Fall ein Arzt oder Heilpraktiker aufgesucht werden.

UNZULÄSSIGE HEILVERSPRECHEN, BEHANDLUNGEN UND ANAMNESE

Die Textpassagen sind rechtlich problematisch, da sie u.a. diverse Heilversprechen und Worte aus der medizinischen Fachsprache (u.a. die Anamnese) beinhalten. Auch der letzte Text kann in diesem Fall die vorher erfolgten Heilversprechen nicht rückgängig machen. Auch wenn der Inhaber der Webseite sicherlich aus Unwissenheit die entsprechenden Textpassagen ausgewählt hat, so läuft er hier Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung bzw. Abmahnung. Hier greift erneut die alte Volksweisheit: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".

EINHALTUNG DER BESTEHENDEN GESETZE UND RECHTSPRECHUNGEN

Die terramedus® Akademie für Gesundheit achtet bei der Durchführung ihrer Kurse auf die Einhaltung der bestehenden Gesetze und Rechtsprechungen. Im Fall der Massage-Ausbildungen gilt z.B. folgendes:

Nach dem deutschen Gesetz ist es erlaubt Massagen zu geben, geschützt sind in Deutschland z.B. die Berufsbezeichnungen Heilpraktiker, Masseur- medizinischer Bademeister, Physiotherapeut und Krankengymnast, nicht jedoch die Leistung selbst. Das bedeutet, ihr Massageangebot richtet sich im Sinne einer Wellnessbehandlung an Gesunde. Dafür wird die Selbständigkeit als Gewerbe in den Bereichen Prävention & Wellness angemeldet und die Massage zählt deshalb als Dienstleistung, nicht als Therapie. Ein Massage- und Wellnesstherapeut führt Wellnessmassagen an gesunden Menschen durch! Die Anwendung der Massage dient dem Wohlbefinden (Wellness und Prävention) der Entspannung und Stimulierung der Selbstregulationskräfte. Die Massage ersetzt deshalb nicht die Tätigkeiten eines Arztes oder Heilpraktikers! Eine Anamnese bzw. das Diagnosestellen sind nur Ärzten oder Heilpraktikern erlaubt.

Wenn Du Fragen oder Anregungen zu diesen Themen hast, kontaktiere gerne unseren deutschlandweiten Kundenservice.

Die terramedus® Akademie für Gesundheit GmbH bietet keine Rechtsberatung und ist nicht rechtsberatend tätig! Die hier dargelegten Sachverhalte entspringen der aktuellen Auslegung der Gesetze und den juristischen Erfahrungen die die terramedus® Akademie für Gesundheit GmbH gesammelt hat. Alle Angaben sind ohne Gewähr und stellen keinen Anspruch auf Korrektheit oder Vollständigkeit.